Im Gegensatz zum Musizierlärm geht die Toleranzpflicht bei Kinderlärm weiter. Die Kinder dürfen sich in der Wohnung und in der Umgebung kindergerecht verhalten. So muss es möglich sein, auch einmal laut in der Mittagspause zu sein oder mit den Spielkameraden herumzutollen. Auch dass sich ein Kleinkind nicht an die gesetzlichen Nachtruhezeiten halten kann und in der Nacht schreit, muss hingenommen werden. Eine aufgrund des Kinderlärms erfolgte Kündigung könnte missbräuchlich sein.
Führt das Gespräch nicht zum gewünschten Erfolg, so können die rechtlichen Grundlagen, die in den kantonalen oder kommunalen Polizeiordnungen bzw. den Hausordnungen (die aber nur verbindlich sind, wenn der Mietvertrag ausdrücklich darauf verweist) festgelegt sind, unter Umständen hilfreich sein. Diese können bspw. folgendes enthalten:
Für Frau Steiner ist es demnach ratsam, zuerst das Gespräch mit dem Geiger zu suchen und unter Umständen auch auf die geltende Polizei- oder Hausordnung zu verweisen. Kann keine für beide vernünftige Regelung getroffen werden, muss sie sich an den Vermieter halten bzw. sich schlussendlich an die Schlichtungsstelle wenden. Das während der Nacht schreiende Kind muss sie wohl aber – wenn auch mit Oropax – akzeptieren.
Quelle: hausnet.ch
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