Lärmige Nachbarn

Musizieren ist schön – aber nicht jederzeit erlaubt.

Wenn der Nachbar musiziert oder die Kinder nebenan wieder einmal besonders laut sind, kann das die Nerven ziemlich strapazieren. Selbstverständlich darf jeder Mieter in seiner Wohnung sein eigenes Leben führen, doch auch hier gibt es Grenzen, die es zu beachten gilt. Nicht alles ist zu jeder Tages- und Nachtzeit erlaubt.

Üben macht bekanntlich den Meister. Fürs Musizieren und anderen „Lärm“ gelten allerdings Regeln.

Fall-Beispiele

Frau Brigitte Steiner ist sauer. Der Nachbar in der Wohnung neben ihr nimmt seit neuestem Geigenunterricht und übt fleissig einige Stunden am Tag. Damit jedoch nicht genug. In der Nacht geht das Konzert nämlich weiter, denn das neugeborene Kind im Stockwerk über ihr schreit aus vollem Hals. An einen ruhigen Schlaf ist nicht zu denken. Nach einigen Wochen fragt sie sich, ob sie sich das wirklich gefallen lassen muss, denn schliesslich bezahlt sie ja auch einen stolzen Mietzins.

Ein Mieter erwirbt mit dem Abschluss eines Mietvertrages das Wohn- und Benutzungsrecht an der Wohnung. Er darf in seiner Wohnung den Alltag bewältigen und seinen Hobbies grundsätzlich nachgehen, was aber auch mit einem bestimmten Lärm verbunden sein kann. Daraus resultieren häufig Konflikte, weil verschiedene Interessen und Vorstellungen im Raum stehen, die sich gegenseitig ausschliessen können. So will Frau Steiner einen ruhigen Nachmittag geniessen, ihr Nachbar dagegen sein neu entdecktes Talent als Geiger in vollen Zügen ausleben.

Musizieren in Mietwohnungen

Gegenseitige Rücksichtnahme ist für ein gutnachbarschaftliches Zusammenleben bekanntermassen notwendige Voraussetzung. So muss sich der Wohngebrauch, also auch das Musizieren oder Musik hören, in einem für die Nachbarn zumutbaren Rahmen bewegen. Neben dieser im Gesetz verankerten Toleranzpflicht (Art. 257f. Abs. 2 OR), sind auch gewisse Regeln zu beachten, die zum Teil im Mietvertrag bzw. in der Hausordnung zu finden sind. Diese
Regeln können jedoch nicht alles verbieten. Zum Beispiel ist es unzulässig, das Musizieren gänzlich zu untersagen.

Grundsätzlich werden Differenzen mit den Nachbarn wegen Lärm am besten gelöst, indem das Gespräch
gesucht wird. So können durch das direkte Gespräch bspw. bestimmte Zeiten vereinbart oder bestimmte Massnahmen getroffen werden. Dazu kann auch gehören, dass zu bestimmten Zeiten nicht musiziert oder sogar die Wohnung neu isoliert wird.

Führt das Gespräch nicht zum gewünschten Erfolg, so können die rechtlichen Grundlagen, die in den kantonalen oder kommunalen Polizeiordnungen bzw. den Hausordnungen (die aber nur verbindlich sind, wenn der Mietvertrag ausdrücklich darauf verweist) festgelegt sind, unter Umständen hilfreich sein. Diese können bspw. folgendes enthalten:

  • Verbot der Lärmimmissionen zur Mittagszeit (12.00 bis 13:00 Uhr, während der Nachtruhezeit 22.00 bis 06.00 oder 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen). Dabei ist zu beachten, dass an vielen Orten eine vorgezogene Nachtruhe für Musizieren ab 20:00 Uhr gilt.
  • In bestimmten Polizeiordnungen kann die maximale Spieldauer pro Tag beschränkt sein (bspw. auf 2 Stunden).
  • Musizieren bei offenen Fenstern, im Freien, auf dem Balkon oder Gartensitzplatz stellt grundsätzlich eine übermässige Beeinträchtigung dar und muss als solche nicht geduldet werden.
  • Ausserhalb der Ruhezeiten ist das Musizieren grundsätzlich erlaubt.
  • Kann der nachbarliche Streit auch mit Hilfe dieser rechtlichen Grundlagen nicht gelöst werden, muss sich der Mieter an den Vermieter wenden. Denn dieser ist verpflichtet, den vertragsgemässen Gebrauch der Mietsache zu garantieren. Ist der Lärm übermässig, muss der Vermieter den Verursacher ermahnen und kann ihm im schlimmsten Fall künden. Unternimmt der Vermieter nichts, hat der Betroffene bspw. die Möglichkeit, eine Mietzinsherabsetzung zu verlangen. So können nämlich übermässige Lärmimmissionen je nach dem einen Mangel der Mietsache darstellen.

 

Quelle: hausnet.ch

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